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1.Schätzungen und Gutachten sollen verantwortungsbewusst und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden.
2.Erfordert eine Schätzung besondere Kenntnisse, die dem Beauftragten fehlen, so soll ein Geeigneter Spezialist, womöglich unter dem Verbandsmitgliedern, zugezogen werden.
3.Schätzungen erfolgen nach dem jeweiligen Marktwert, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine Schätzung auf der Basis von Familien- oder Liebhaberpreisen verlangt.
4.Für jede Schätzung oder Begutachtung ist eine Entschädigung zu beanspruchen.
Sie richtet sich prozentual nach dem Wert des Objektes und nach der aufgewendeten Zeit.
5.Es gelten folgende Honoraransätze:
a)Als Norm gilt je nach der Bedeutung des Objektes und der aufgewendeten Zeit und Arbeit eine prozentuale Entschädigung von 1% - 5% des Schätzwertes.
b)In besonderen Fällen kann nach vorheriger Vereinbarung von diesem Ansatz Abstand genommen werden. Der Stundenansatz für die Berechnung der Honorare beträgt dann 280.-- CHF.
c) Für schriftliche Arbeiten und Dokumentationen gilt der gleiche Ansatz.
d)Reisespesen werden separat in Rechnung gestellt.
6.Eine Haftbarmachung durch den Auftraggeber wird ausgeschlossen.
7.Dieser Tarif ist für alle Mitglieder der drei genannten Verbände verbindlich und tritt ab 14. Mai 1977 in Kraft. Alle früheren Tarif-Bestimmungen werden hiermit hinfällig.

Im Namen der Dachorganisation der Vereinigten Kunsthandelverbände der Schweiz.