| 1. | | Schätzungen und Gutachten sollen verantwortungsbewusst und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. |
| 2. | | Erfordert eine Schätzung besondere Kenntnisse, die dem Beauftragten fehlen, so soll ein Geeigneter Spezialist, womöglich unter dem Verbandsmitgliedern, zugezogen werden. |
| 3. | | Schätzungen erfolgen nach dem jeweiligen Marktwert, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine Schätzung auf der Basis von Familien- oder Liebhaberpreisen verlangt. |
| 4. | | Für jede Schätzung oder Begutachtung ist eine Entschädigung zu beanspruchen. Sie richtet sich prozentual nach dem Wert des Objektes und nach der aufgewendeten Zeit. |
| 5. | | Es gelten folgende Honoraransätze: |
| a) | Als Norm gilt je nach der Bedeutung des Objektes und der aufgewendeten Zeit und Arbeit eine prozentuale Entschädigung von 1% - 5% des Schätzwertes. |
| b) | In besonderen Fällen kann nach vorheriger Vereinbarung von diesem Ansatz Abstand genommen werden. Der Stundenansatz für die Berechnung der Honorare beträgt dann 280.-- CHF. |
| c) | Für schriftliche Arbeiten und Dokumentationen gilt der gleiche Ansatz. |
| d) | Reisespesen werden separat in Rechnung gestellt. |
| 6. | | Eine Haftbarmachung durch den Auftraggeber wird ausgeschlossen. |
| 7. | | Dieser Tarif ist für alle Mitglieder der drei genannten Verbände verbindlich und tritt ab 14. Mai 1977 in Kraft. Alle früheren Tarif-Bestimmungen werden hiermit hinfällig. |
Im Namen der Dachorganisation der Vereinigten Kunsthandelverbände der Schweiz.